Sachverständigenbüro Matthias Kanitz


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Brandschutz

Sachgebiete > Bauphysik

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Beim Nachweis des baulichen Brandschutzes sind die Vorschriften der DIN 4102, der DIN EN 13501 sowie die jeweilige Landesbauordnung anzuwenden. Nicht in allen Landesbauordnungen kann man die Gebäudeklassifizierung der Musterbauordnung finden. Daraus ergibt sich, dass die Erstellung eines Brandschutznachweises von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich ausfallen kann.
Gebäude und bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung werden in den Landesbauordnungen durch Richtlinien ergänzt. Während in den Landesbauordnungen nur grundsätzliche Angelegenheiten geregelt sind, werden diese in den Richtlinien vervollständigt.

Brandschutz und Rettungswege
Die Landesbauordnungen richten sich inhaltlich nach den Vorgaben der Musterbauordnung, in der es heißt:

§ 14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Im vierten Abschnitt der MBO werden in den § 26 bis 32 die
Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen näher beschrieben.

Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
- nichtbrennbare
- schwerentflammbare
- normalentflammbare

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
- feuerbeständige
- hochfeuerhemmende
- feuerhemmende

Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.

Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
a) Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
b) Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
c) Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
d) Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Im fünften Abschnitt sind ab § 33 die
Anforderungen an Rettungswege, Öffnungen und Umwehrungen definiert.

Danach müssen
(1) für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.
Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.
Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

§ 46 verfügt, dass bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung, Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd wirksamen
Blitzschutzanlagen zu versehen sind.


Einteilung in Gebäudeklassen

Im Bereich der Gebäude normaler Art und Nutzung wird nach Gebäudeklassen unterschieden.
Bei der Festlegung der Gebäudeklassen werden die Gebäudehöhen mit der Größe der Nutzungseinheiten kombiniert, um die brandschutztechnischen Risiken mit baulichen Maßnahmen möglichst gering zu halten. Als Gebäudehöhe gilt das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit einem Aufenthaltraum über der mittleren Geländeoberfläche.

In der Musterbauordnung (MBO) werden Gebäude in fünf Gebäudeklassen unterteilt:

  • Gebäudeklasse 1:

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude

  • Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,


  • Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,


  • Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nichtmehr als 400 m²,


  • Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.


Gebäude besondere Art oder Nutzung z.B. Hochhäuser, Gaststätten, Krankenhäuser, Heime, Schulen, Kindergärten, Justizvollzugsanstalten u.a. werden unter dem Begriff
Sonderbauten erfasst. Für diese Gebäude sind die Anforderungen in speziellen, eigens dafür erlassenen Vorschriften bzw. Verordnungen zusammengefasst. (z.Bsp. HeimbauVO; VersammlungsstättenVO usw. usf.)

Für Bauvorhaben in der Industrie gilt die Industriebaurichtlinie als technische Baubestimmung. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an:

- die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe
- die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte
- die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege

Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele der Verkehrssicherheit und der Brandschutzforderungen der jeweiligen Landesbauordnung.

Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.

Brandabschnittsfläche
Die Brandabschnittsfläche ist die Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung eines Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.

Brandbekämpfungsabschnitt
Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen

Geschoss

Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden, sowie in der Höhe versetzten Räume und Raumteile eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts. Geschosse werden durch Geschossdecken getrennt, die raumabschließend und standsicher sein müssen. Die Grundfläche eines Geschosses ist die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen oder Brandwänden eines Geschosses.

Rettungswege
Zu den Rettungswegen in Industriebauten gehören insbesondere die Hauptgänge in den Produktions- und Lagerräumen, die Ausgänge aus diesen Räumen, die notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die Ausgänge ins Freie.
Für Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als 1.600 m² müssen in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden sein. Dies gilt für Ebenen oder Einbauten mit einer Grundfläche von jeweils mehr als 200 m² entsprechend. Jeder Raum mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² muss mindestens zwei Ausgänge haben.

(Quelle: Industriebaurichtlinie Stand 2014)


Baustoffe
Baustoffe wurden bisher nach der DIN 4102 in die Kategorie A = nichtbrennbare Baustoffe (A1 - ohne brennbare Bestandteile und A2 - mit brennbaren Bestandteilen) und die Kategorie B = brennbar (B1 - schwer entflammbar; B2 - normal entflammbar und B3 - leicht entflammbar) eingestuft. Mit der europäischen Harmonisierung der Normen (DIN EN 13501) werden Baustoffe jetzt wie folgt klassifiziert:

  • A1 und A2 - kein Beitrag zum Brand
  • B - sehr begrenzter Brandbeitrag bezüglich Wärmeausbreitung, Flammenausbreitung und Rauchaus-breitung
  • C - begrenzter Brandbeitrag
  • D - hinnehmbarer Brandbeitrag
  • E - hinnehmbares Brandverhalten (hinnehmbare Entzündbarkeit, begrenzte Flammenausbreitung)
  • F - keine Brandschutzleistung

Je nach Einsatzgebiet sind zusätzliche Anforderungen im Bezug auf brennendes Abtropfen und bei starker Rauchentwicklung zu beachten.




Infolge der Nichteinhaltung von Herstellervorgaben für den Einbau einer Brandschutzklappe musste nachgebessert werden

Bei Feuerschutztüren sind regelmäßige Prüfungen, entsprechend den Vorgaben der Prüfordnung der Bundesländer vorzunehmen. Prüfungen und Reparaturen dürfen nur vom Hersteller oder einem autorisierten Fachbetrieb vorgenommen werden.
Die Türen einschließlich Einbau werden als System vom DIfBt bzw. einem zugelassenen Institut geprüft. Daraus resultierende Vorgaben hat der Hersteller in seiner Einbauanleitung definiert, die beim Einbau strikt einzuhalten sind.

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