Sachverständigenbüro Matthias Kanitz


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Schallschutz

Sachgebiete > Bauphysik

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Schallschutz

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Was der Mensch als Lärm wahrnimmt ist oftmals einem subjektiven Empfinden geschuldet. Ein Prüfling, der kurz vor dem Abschluß der Diplomarbeit steht, wird Geräusche anders wahrnehmen, als jemand, der entspannt aus dem Urlaub heimkehrt. Zu unterscheiden ist dabei die Herkunft:

  • Luft- und Trittschallgeräusche innerhalb eines Hauses
  • Installationsgeräusche
  • Geräusche aus haustechnischen Anlagen und
  • Außengeräusche


Bei den Anforderungen an den Schallschutz ist zu unterscheiden zwischen dem

  • bauordnungsrechtlich erforderlichen Schallschutz und dem
  • zivilrechtlich geschuldeten Schallschutz


In den Bauordnungen der Länder sind die Vorschriften und Regeln des Bundeslandes festgelegt, die bei Errichtung und Änderungen an Gebäuden einzuhalten sind.Dabei stellen sie die öffentlich- rechtlichen Mindestanforderungen z. B. an den Brand-, Wärme-, Schall- und Feuchteschutz dar. Das Ziel der Bauordnungen ist u. a. die Abwehr von Gefahr für Leben und Gesundheit der Bürger, wie beispielsweise im § 3 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) beschrieben:
„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“


Die DIN 4109 ist bauordnungsrechtlich eingeführtes Regelwerk. Der in der DIN vorgesehene Mindestschallschutz zwischen Aufenthaltsräumen und Geräuschen aus fremden Räumen (Sprache, Musik, Gehen, Stühlerücken, ...), Geräuschen aus haustechnischen Anlagen und aus Betrieben im selben Gebäude oder in baulich damit verbundenen Gebäuden sowie aus Quellen aus dem Außenlärm darf nicht unterschritten werden und bedarf keiner zusätzlichen Vereinbarung. Eingeführt wurde die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise“ im Jahr 1989. In dieser Fassung sind Schallschutzanforderungen definiert, die das öffentlich-rechtliche Interesse widerspiegeln. Die Werte beschreiben damit lediglich die Anforderungen an den bauordnungsrechtlich geschuldeten Schallschutz und beziehen sich zudem nur auf den Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Schallübertragung aus einem fremden Wohn- oder Arbeitsbereich und haustechnischer Anlagen sowie gegen Außenlärm. In der Überarbeitung der DIN 4109, die in 07/2016 veröffentlicht wurde, sind einzelne Anforderungen geändert worden. Bei den grundsätzlichen Schutzzielen gab es aber keine Änderungen. Bei dem Nachweisverfahren der Schallübertragung wurde das europäische Rechenverfahren intergriert. Es werden jetzt konsequent rechnerisch alle Übertragungswege und die Ausbildung der Stoßstellen berücksichtigt. Dadurch ergeben sich insgesamt 13 Übertragungswege, auf denen der Schallenergiefluß weiter geleitet wird.
Die Befreiung von Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen wurde gestrichen.

  • Erhöhung der Anforderungen an Treppenraumwände und Wände zu Hausfluren von R`w = 52 dB auf R`w 53 dB
  • Aufnahme einer Anforderung an Schachtwände von Aufzugsanlagen von R`w 53 dB

Das Berechnungsverfahren für Räume mit unterschiedlich orientierten Fassade wurde angepasst.
Nachfolgend eine Gegenüberstellung alter und neuer Werte:

Quelle: Kalksandsteinindustrie

Sogar die konsequente Einhaltung einer DIN-Norm kann mitunter für die Erfüllung des Vertrages nicht ausreichen, da sie – zumindest teilweise – von den anerkannten Regeln der Technik oder dem zwischen Besteller und Unternehmer geschlossenen Vertrag abweichen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Norm um eine Eingeführte Technische Baubestimmung (ETB) handelt oder nicht.

„Die Bauordnungen der Länder stellen die gesetzliche Vermutung auf, dass alle bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB) den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Mit der bauaufsichtlichen Einführung werden die ETB aber nicht automatisch anerkannte Regeln der Technik. Normen und Regelwerke sind vielmehr – unabhängig von ihrer bauaufsichtlichen Einführung – anerkannte Regeln der Technik nur dann, wenn sie den zivilrechtlichen Anforderungen an diesen Begriff genügen. Somit haben die DIN-Normen und Regelwerke – ob bauaufsichtlich eingeführt oder nicht – nur die widerlegbare Vermutung für sich, dass sie die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben.“ (Quelle: Bohl, T. VDI-Bericht Nr. 599, Seite 91 )

Die Rechtssprechung hat DIN-Normen dahingehend gewürdigt, dass diese private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) wiedergeben, aber auch hinter diesen zurückbleiben oder darüber hinausgehen können.

Der
zivilrechtlich geschuldete Schallschutz kann weit über das baurechtlich geforderte Mindestmaß hinausgehen. Die VDI 4100 beschreibt in der mittleren Spalte eine Qualität "mittlerer Art und Güte", wie sie im BGB verlangt wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die VDI 4100 ist jedoch nicht bauaufsichtlich eingeführt und ersetzt daher nicht die DIN 4109.

Die VDI 4100 unterscheidet bei den akustischen Komforterwartungen in:
Schallschutzstufe I (SSt I) - definiert den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen. Dies entspricht dem Anforderungsniveau der DIN 4109
Schallschutzstufe II (SSt II) - Bewohner finden unter üblichen Wohngepflogenheiten im allgemeinen Ruhe
Schallschutzstufe III (SSt III) - unter Einhaltung vertraglich geregelter Kriterien finden die Bewohner ein hohes Maß an Ruhe
Die Schallschutzstufe II bedeutet bspw., dass Sprechgeräusche mit normaler Lautstärke nicht mehr verstehbar sind und Gehgeräusche allgemein nicht mehr als störend wahrgenommen werden.

Die Vertragsparteien können einen höheren Schallschutz als die DIN 4109 vertraglich vereinbaren.
Ein erhöhter Schallschutz steht einem Käufer auch ohne explizite Vereinbarung aufgrund von zahlreichen Urteilen zu. Für Käufer entspricht der nach DIN 4109 vorgegebene Mindestschallschutz nicht den anerkannten Regeln der Technik. Dieser Schallschutz unterschreitet die geschuldete Qualität "mittlerer Art und Güte". Auch ohne vertragliche Vereinbarung wird der erhöhte Schallschutz geschuldet z.B. bei Bauteilen, die aufgrund ihrer konstruktiven Merkmale einen höheren Schallschutz ermöglichen, jedoch aufgrund von Mängeln nur den Mindestschallschutz nach DIN erreichen.
Weisen Gebäude oder die Wohnung in anderen Ausstattungsmerkmalen oder Details (Wärmeschutz, Wohnkomfort, Kaufpreis, Mietzins) ein überdurchschnittliches Niveau aus, wird auch ohne vertragliche Vereinbarung der erhöhte Schallschutz geschuldet.

Das Mindest-Schalldämm-Maß ist für die in DIN 4109 beschriebene Nutzungen baurechtlich gefordert, es muss bei einer Nachmessung am Bau erreicht werden.
Das bewertete Schalldämm-Maß R'w beschreibt den zu erwartenden Schallschutz nach DIN 4109.

Im Rahmen von Eignungsprüfungen werden Schalldämm-Maße als Prüfstands-Meßwert Rw,P in genormten Prüfständen ermittelt.
Bei den Schalldämm-Maßen sind die Rw,R-Werte (ohne Strich) und die R'w,R-Werte (mit Strich) unbedingt zu unterscheiden.
Die Rw,R-Werte werden in Prüfständen ohne Flankenübertragung gemessen und beziehen sich auf das Trennbauteil alleine. Dagegen kennzeichnet der 'Strich' eine zusätzliche Schallübertragung über flankierende Bauteile bzw. Nebenwege.

Bauordnungsrechtliche Schallschutzanforderungen beispielsweise an Trennbauteilen existieren nur für die in DIN 4109 angegebenen Schutzbereiche zwischen zwei fremden Nutzungsbereichen. (z.B. Wohnungen)
Darüber hinaus können vom Bauherren zivilrechtliche Schallschutzanforderungen ausdrücklich vereinbart werden, z.B. zwischen zwei Büroräumen oder innerhalb einer Wohnung, wenn beispielsweise das Schlafzimmer besonders gegen Geräusche aus dem Kinderzimmer geschützt werden soll. Diese zusätzlichen Anforderungen müssen in der Leistungsbeschreibung angegeben werden.
Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Gebäuden stets die bestmögliche Schallschutzqualität geschuldet, die mit den verwendeten Baumaterialien ohne zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Werden daher Baustoffe verwendet, die besondere Schalldämmeigenschaften haben, so sind diese ihrem Zweck nach so einzubauen, dass sie den bestmöglichen Schallschutz auch erreichen.

R'w,R
Resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß im eingebauten Zustand mit Flankenübertragung über flankierende Bauteile, nach dem in DIN 4109, Bbl. 1, vorgegebenen Rechenverfahren theoretisch ermittelt.

R'w,B
Resultierendes bewertetes Schalldämm-Maß im eingebauten Zustand mit Flankenübertragung über die real vorhandenen flankierende Bauteile und Nebenwege, am Bau praktisch gemessen (Index "B" statt "R").



Messung der Trittschalldämmung mit dem Normhammerwerk



Wegen ungenügender Schalldämmung musste der gesamte Aufbau einschließlich dem Belag erneuert werden

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat zum Thema Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern und Eigentumswohnungen wichtige Grundsätze der Rechtsprechung aufgestellt:
Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern und Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont und eine interessengerechte Auslegung.

Dabei sind alle im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche, maßgeblich.
In diese Abwägung ist nicht nur der Vertragstext (Kaufvertrag) einzubeziehen, sondern auch die erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien (insbesondere Baubeschreibung, Exposé des Bauträgers oder andere mündliche wie schriftliche Erklärungen), die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und sein Umfeld, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und letztendlich sogar die Zweckbestimmung des Gebäudes.
Aus diesen Umständen ergeben sich Anforderungen an den Schallschutz, die deutlich über die Mindestanforderungen hinausgehen und deshalb die Annahme eines höheren Schallschutzes rechtfertigen.
Wird im Vertrag auf eine Schalldämmung nach DIN 4109 Bezug genommen, ist hieraus nicht zu folgern, dass lediglich die Mindestforderungen der DIN 4109 vereinbart und damit geschuldet seien. Der Verweis auf die DIN 4109 ist lediglich dahin zu verstehen, dass ein Schallschutz versprochen wird, soweit die DIN 4109 anerkannte Regel der Technik ist. Die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 stellen aber nur soweit anerkannte Regeln der Technik dar, wenn es allein um die Abschirmung von nicht zumutbaren Belästigungen geht.

Der Erwerber einer normalen Eigentumswohnung kann erwarten, dass der Verkäufer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung den Schallschutz nach dem zur Zeit der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik herstellt, also den üblichen Qualitäts- und Komfortstandard.

Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Zur Gewährleistung des üblichen Qualitäts- und Komfortstandards - einem Zustand, in dem der Bewohner "im allgemeinen Ruhe findet" - sind die Schalldämm-Maße nach DIN 4109 von vornherein nicht geeignet als anerkannte Regeln der Technik zu gelten, da sie lediglich die Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln, nicht aber die Anforderungen zur allgemeinen Ruhe bieten.

Werden bestimmte Schalldämm- Maße vereinbart gelten diese im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung von § 633 BGB. Sind bestimmte Schalldämm- Maße nicht vereinbart muss sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung (Gewerbe, Wohnung etc.) eignen. In letzterem Fall muss es die übliche Beschaffenheit haben, § 633 Abs. 2 S. 2 BGB. Ungeachtet besonderer vertraglicher Vereinbarungen und auch ohne Einbeziehung der VOB/B schuldet der Bauträger eine Leistung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht, denn diese sind aufgrund der gesetzlichen Definition nach § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB (gewöhnliche Verwendungseignung und bei Werken der gleichen Art üblich) stets vereinbart. Zwar ist ein bestimmter Schallschutz allein wegen dieser Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nicht auszumachen. Aufgrund der vorstehenden Grundsätze des BGH muss aber davon ausgegangen werden, dass der Schallschutz der Schallschutzstufe II der VDI-Richtlinie 4100, insbesondere wegen der fortgeschrittenen Technik und wegen der gestiegenen Ansprüche der Nutzer an den Tritt- und Luftschallschutz, als Ausgangspunkt für die allgemeinen Regeln der Technik zugrunde zu legen ist, auch wenn keine besonderen Ausführungen zu der Qualität des Schallschutzes gemacht werden.


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