Sachverständigenbüro Matthias Kanitz


Direkt zum Seiteninhalt

Sachgebiet

Über mich

...
Sachverständiger für das Maurer- und Betonbauerhandwerk

...
Ein Sachverständiger bewertet individuelle Bauschäden, deren Gründe vielfach im Zusammenwirken von mehreren Ursachen liegen.
Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurde, darf sich als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bezeichnen. Nach § 36 der Gewerbeordnung hat der Sachverständige 5 Grundanforderungen zu erfüllen.
„Sie sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben
unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden.“
Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.


Die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Anerkennung besonders qualifizierter Sachverständiger.
Sachverständiger wird man durch die notwendigen Fachausbildung und durch Nachweis einer überdurchschnittlichen Sachkunde, die durch Weiterbildung, Spezialisierung, usw. zum Sachgebiet nachgewiesen werden muss. Dazu zählen das Wissen über die einschlägigen Normen, anerkannte Regeln der Technik, zu Verfahren und Bauweisen sowie zu einzelnen Baugewerken. Das Fachwissen des Sachverständigen umspannt die Wissensgebiete Baukonstruktion, Bauchemie, Wärmeschutz, Schallschutz, Brandschutz, Baurecht sowie das Verfolgen der aktuellen Bauschadensforschung.

Der Sachverständige für das Maurer- und Betonbauerhandwerk ist somit ein hoch qualifizierter Generalist, der über ein breites Wissensspektrum verfügt und das Baugeschehen und dessen interne Abläufe aus eigener Erfahrung kennt. Da niemand vollkommen ist, benötigt der Generalist weitere Spezialisten die er bei speziellen Fachfragen beispielsweise bei Schalluntersuchungen u.ä. einschaltet.
Für Baustoffuntersuchungen werden Labore eingeschaltet, wenn es dem Zweck des Gutachtens förderlich ist und für die gesicherte Beantwortung von einzelnen Fragen die bloße Begutachtung nicht ausreicht. Der Einsatz dieser Spezialisten wird vom Sachverständigen koordiniert und in das zu erstellende Gutachten eingeordnet. Eine Erstellung von Gutachten als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erfolgt nur für das von der Handwerkskammer vorgegebene Sachgebiet - hier also das Maurer- und Betonbauerhandwerk. Eine Bearbeitung in anderen Schadensgebieten erfolgt als nicht vereidigter Sachverständiger.


Der letzte Bauschadensbericht der Bundesregierung wurde 1995 erstellt. An den Aussagen zu Fehlern und Schäden – sei es durch Planung oder durch Ausführung – hat sich seitdem nicht viel geändert. Gegenstand des dritten Bauschadensberichtes sind alle negativen bautechnischen Entwicklungen im Hochbaubestand der Bundesrepublik Deutschland, die Nachbesserungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich machen.

Es werden...alle Schadensformen berücksichtigt, gleichgültig ob sie durch

- Mängel bei der Planung und Ausführung
- Mängel durch unterlassene Instandhaltung
- normale Alterung,
- verstärkte Alterung durch ungünstige Umwelteinflüsse

hervorgerufen werden.

Jedes Bauvorhaben – abgesehen von mehrfach errichteten Einfamilien- oder Reihenhäusern – ist ein Unikat. Nur durch ein enges und kooperatives Zusammenwirken von Bauherrn, Architekt und ausführender Baufirma wird ein für alle Beteiligte zufriedenstellendes Ergebnis erzielt. Die Wirklichkeit sieht leider anders aus. Durch Kosten- und Termindruck, unklare Ausschreibungen und fehlende Detailplanung , fehlende Koordination und Aufsicht, mangelnde Kommunikation, Unordnung auf der Baustelle, Bequemlichkeit u.a. wird Bauen mitunter zu einem Roulettespiel. Als Grund wird von Bauherren häufig mangelnde Qualifikation der ausführenden Firmen, fehlende Sorgfalt und Erfahrung mancher Architekten in Planung, Ausführung bzw. Überwachung angegeben. Dazu gehört auch der Einsatz von Material an dafür nicht geeigneten Bauteilen was dann oftmals kostspielige Nachbesserung zur Folge hat. Mangelnde oder unterlassene Untersuchung vorhandener Bausubstanz auf die Bedürfnisse heutiger Wohnansprüche „runden“ das Bild möglicher Fehlerquellen ab.

Bezogen auf die Gewerke ergibt sich etwa folgende Verteilung:

Aus dem zweiten Bauschadensbericht geht hervor, dass ca. 80 % aller Schäden während der ersten 5 Jahre nach Errichtung auftreten. Dies hängt ursächlich damit zusammen, dass spätestens vor Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist eine umfangreiche Begutachtung der Bausubstanz durchgeführt wird, in deren Ergebnis oftmals nach Baugruppen bzw. Gewerken gegliedert die Schäden dokumentiert werden.

Die Verteilung nach Bauteilen sieht in etwa folgendermaßen aus:



Die Vielfältigkeit der Schadensursachen liegt oftmals darin begründet, dass sich Auftraggeber, Planer und ausführendes Unternehmen auf der Baustelle das erste Mal begegnen. Das kooperative Zusammenwirken zwischen Planendem, Ausführendem und Auftraggeber lässt nach fachlichen (oftmals dem Preis- / Termindruck geschuldeten) Auseinandersetzungen auf der Baustelle spürbar nach. Wenn die ersten Bedenkenanzeigen eingehen, ist das einst einigende Tischtuch - Abwicklung des Auftrages - zerschnitten. Schuldzuweisungen gehen hin und her, Verursacher der Misere ist natürlich immer der Andere.
Aus verschiedenen Quellen und aus eigener Erfahrung ergibt sich folgende Aufteilung nach den Schadensursachen:

Vertragliche Grundlagen

Die geschuldete Leistung bestimmt sich in erster Linie nach den vertraglich vereinbarten Grundlagen. Sollte es zu unterschiedlichen Auffassungen zum Vertragsinhalt kommen, ist die Klärung in erster Linie eine juristische Frage. Hierzu können speziell ausgebildete Rechtsanwälte für Bau- und Architektenrecht helfen. Der Sachverständige untersucht vorrangig die technischen Fragen die sich aus der Vertragsauslegung ergeben und ist in dieser Funktion Mittler zwischen dem Juristen und dem Auftraggeber.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten automatisch die Bestimmungen des BGB.
Sofern die Vertragspartner Kaufleute im Sinne des Gesetzes sind oder auf Grund ihrer Ausbildung spezielles Wissen haben, können sie auch die VOB als Vertragsgrundlage vereinbaren. Abhängig davon ergeben sich unterschiedliche Fristen für die Gewährleistung und andere rechtliche Folgen, die im Streitfall zu beachten sind.

Mängel bei Bauabnahme

Nach § 633 des BGB liegt eine mangelhafte Bauleistung vor, wenn zum Zeitpunkt der Bauabnahme der geschuldete Erfolg durch folgende Punkte nicht gegeben ist:

Sach- und Rechtsmangel

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

In der VOB/B § 13 ist in Anlehnung an die Bestimmungen des BGB folgende Definition verankert:
Der AN hat dem AG seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.
(
der Begriff Gewährleistung wird nach der Schuldrechtsmodernisierung im BGB und in der VOB/B nicht mehr verwendet)
Die Leistung.... ist frei von Sachmängeln wenn sie die

  • vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht

Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung .....frei von Sachmängeln,

  • wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
  • für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der AG nach der Art der Leistung erwarten kann bzw. wie sie der AG nach der Art erwarten kann

--> vereinbarte Beschaffenheit (Qualität; Quantität; Verwendbarkeit; Wirtschaftlichkeit...)

Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert, soweit Abweichungen nach Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind.... (Der Begriff
„zugesicherte Eigenschaft“ ist in der Überarbeitung der VOB 2002 bzw. der Überarbeitung des BGB nicht mehr enthalten – jetzt vertraglich vereinbarte Beschaffenheit)


Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des AG, auf von diesem gelieferte oder vorgeschrieben Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so haftet der AN, es sei denn er hat Bedenken angemeldet. (§ 4 Nr.3 VOB/B)


Häufigkeit der Schäden

Gemäß der Aufteilung auf Bauteile stehen Probleme durch Feuchtigkeit in Verbindung mit Abdichtungsschäden und daraus resultierenden Folgeschäden an erster Stelle. Damit sind oft Schimmelpilzbildungen verbunden, die wiederum ihre Ursache sowohl im Nutzerverhalten einer Wohnung, aber auch einen bauphysikalischen Ursprung haben können.

Die vorgenannten Schäden finden sich überwiegend an Bestandsbauten.
Sie kommen i.d.R. im Kellergeschoss bzw. im Erdgeschoss (erdberührte Bauteile) vor.
Ausgangspunkt für eine Sanierung ist eine umfassende Diagnose der möglichen Ursachen und der daraus resultierenden Transportmechanismen.

- Besteht ein Zusammenhang zwischen Wassereintrittsstelle und festgestelltem Feuchteschaden?

- Funktionstüchtigkeit (Vorhandensein) einer horizontalen Sperrschicht und
vertikalen Abdichtung

- Liegen äußere Einflüsse vor? (undichte Heizung, defekte Sanitäranlage usw.)

- Sind die Dacheinläufe, Regenrinnen in Ordnung?

- Hat der Außenputz Fehlstellen / offen Fugen / Risse?

- Bestehen in den zu untersuchenden Räumen klimatische Sonderbedingungen?
(hohe Luftfeuchte, fehlende Möglichkeit der Lüftung etc.)

Der notwendige Luftwechsel ist von mehreren Parametern - so z.B. der Raumbelegung, dem Raumvolumen, maschinelle Lüftung, dem Umfang der Emissionen sowie der Qualität und dem absoluten Feuchtegehalt der Außenluft - abhängig. In der Literatur werden aus hygienischen Gründen Luftwechselraten von n = 0,5 h genannt.


Durch Atmung der Bewohner und durch sonstige Wohnaktivitäten wie Duschen, Kochen, Wäschetrocknen wird der Feuchtegehalt der Innenraumluft permanent verändert. Zimmerpflanzen, Aquarien u.ä. erhöhen den Wasserdampfgehalt der Raumluft. In früheren Jahren führten die Fugen der Fenster und Türen ohne bewusstes Lüften zu hohen „natürlichen“ Luftwechselraten.
Dadurch kam es trotz dieser Feuchteeinträge nicht zu Schäden. Gerade bei älteren Gebäuden die „energetisch saniert“ wurden, ist es nach Austausch der alten Fenster durch neue Fenster mit Mehrfachdichtung in großem Umfang zu Schimmelpilzschäden auf den Innenoberflächen der Außenbauteile gekommen.

Da die heutigen hohen Anforderungen an die Dichtheit der Gebäudehülle nicht mit Anforderungen an die Sicherstellung ausreichender Luftwechselraten verknüpft wurden, wurde das Problem an die Nutzer bzw. Vermieter delegiert, die mit mehr oder weniger gut gemeinten Ratschlägen und Faltblättchen an das Verhalten der Mieter appellieren, ohne zu wissen, wie das tatsächliche Verhalten aussieht.
Durch Kippstellung der Fenster werden unnötige Wärmeverluste verursacht, die mit einer Auskühlung der Laibungsflächen einhergehen, was wiederum zu Folgeschäden führen kann.



Eine weitere große Schadensgruppe sind Rissschäden an tragenden und nichttragenden Bauteilen. Je nach verwendetem Material lassen sich diese grob in Schäden an Mauerwerksbauten bzw. an Bauten aus Beton untergliedern. Die Beurteilung von Rissen an Bauteilen setzt Kenntnisse des gebäudespezifischen Verformungsverhaltens voraus. Der Einfluss lastabhängiger Formänderungen, das Schwind- und Kriechverhalten von Baustoffen / Bauteilen sowie thermisch bedingte Längenänderungen müssen als mögliche Schadensursachen in Betracht gezogen werden.


Bei Ziegelmauerwerk sind die Verformungskennwerte klein. Dennoch sind konstruktive Maßnahmen zum Abbau der daraus entstehenden Spannungen erforderlich, besonders wenn das Ziegelmauerwerk in Verbindung mit anderen Baustoffen, z. B. Beton, eingesetzt wird.


…wenn Sie ein Haus bestellen und das Ergebnis so aussieht, dann wissen Sie, dass etwas schief gelaufen ist. Daher sollten Sie lieber vorher einen Fachmann einschalten...


Suche

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü