Sachverständigenbüro Matthias Kanitz


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Mangelbegriff

Sachgebiete > Baurecht

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Der Mangelbegriff
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Der Mangelbegriff hat viele Aspekte. Der subjektive Mangelbegriff geht vom konkreten Vertrag aus und beschreibt nach dem Vertrag die gemäß Zivilrecht vorausgesetzte Beschaffenheit. Die ist aber nicht unbedingt identisch mit der Erwartungshaltung des Auftraggebers.
Der objektive Mangelbegriff geht von der allgemeinen Erwartung, von der üblichen Beschaffenheit aus.

Er beschreibt die gewöhnliche, durchschnittliche Ausführung einer Leistung.
Als Voraussetzung für das Vorliegen eines Mangels können genannt werden:

  • hinreichende vertragliche Beschreibung des Bau-Solls
  • Existenz einer allgemein anerkannten Regel der Technik (Auslegung der Anforderungskriterien)


Mit der Überarbeitung des BGB wurde der dreistufige Mangelbegriff definiert und auch in die VOB/B übernommen. Damit ist die Definition des Mangelbegriffs weitgehend identisch. In der VOB werden die anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich erwähnt, die nach BGB aber grundsätzlich geschuldet sind. Ein Sachmangel liegt demzufolge vor, wenn
...- eine Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht die nach dem
.....Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit hat
...- oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet
...- oder nicht die Beschaffenheit aufweist, wie sie bei Werken gleicher Art üblich ist und
.....die nach Art der Leistung vom Besteller erwartet werden kann.

Wenn es keine hinreichende vertragliche Beschreibung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, kann kein Mangel vorliegen. Die vertragliche Beschaffenheit bezeichnet man im Allgemeinen als „Bau-Soll“. Dieses geschuldete Soll ist der Maßstab für die Beurteilung des „Ist-Zustandes“. Bei einer Abweichung liegt ein Sachmangel vor. Nach folgenden Kriterien kann eingegrenzt werden, was vertraglich geschuldet ist:

  • Vertragliche Voraussetzungen
  • Vertragsinhalt
  • aus weiteren Vertragsbestandteilen geschuldete Leistung (Zeichnungen etc.)
  • Leistungsbeschreibung (funktionaler Beschrieb oder konkretes LV)


Auch wenn sie im Vertrag nicht erwähnt sind, gelten die gesetzlichen Forderungen, die sich aus den Regelungen und Vorschriften des Brandschutzes, der Standsicherheit, dem Umweltschutz, der Energieeinsparverordnung usw. ergeben.
Die werkvertragliche Haftung beim Vorliegen von Mängeln richtet sich nach den §§ 631,633 ff. BGB. Der Auftragnehmer muss gemäß den vertraglichen Randbedingungen ein zweckentsprechendes, funktions-taugliches Werk schaffen. (funktionaler Mangelbegriff gemäß BGH Rechtssprechung - VII ZR 403/98)

Die VOB Teil B definiert im § 4 Punkt 7 mangelhafte Leistungen und sich daraus ergebende Folgen.
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Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Nr. 3).

Im § 13 der VOB Teil B sind die Mängelansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zusammengefasst:

1.Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
....a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
.......sonst
...b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
......Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung
......erwarten kann.

Bauprodukte
Bauaufsichtlich verbindliche technische Regeln werden in der Liste der Technischen Baubestimmungen für die Konstruktion, Bemessung von baulichen Anlagen und die Verwendung von Bauprodukten nach europäisch harmonisierten technischen Spezifikationen aufgeführt.
Was im Sinne des Bauordnungsrechtes technische Regeln sind, die als eingeführte Technische Baubestimmungen zu beachten sind, wird in den bauaufsichtlichen Bekanntmachungen festgelegt.
Bei wesentlichen Abweichungen von den Regeln oder bei Bauprodukten, für die es keine Regeln gibt (nicht geregelte Bauprodukte), sieht das Baurecht bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise in Form von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ), allgemeinen bauaufsichtliche Prüfzeugnissen (abP) oder die Zustimmung im Einzelfalls (ZiE) vor. AbZ werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), abP von hierfür bauaufsichtlich anerkannten Prüfstellen und die ZiE von der zuständigen obersten Baubehörde des jeweiligen Landes erteilt. Die den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zugrunde liegenden Bewertungs- und Prüfungsergebnisse können als qualifizierte technische Dokumentation für die Beurteilung der Verwendbarkeit herangezogen werden bis neue Erkenntnisse vorliegen.

Nicht geregelte Bauprodukte mit bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an deren Gebrauchstauglichkeit in gleicher Weise wie geregelte Bauprodukte und können somit aus bauaufsichtlicher Sicht in gleicher Weise wie geregelte Produkte verwendet werden.

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